Förderprogramm IQ – Integration durch Qualifizierung
Fachkräfte gesucht – und gefunden: Von Tunesien in den Alb-Donau-Kreis

Fachkräfte gesucht – und gefunden: Von Tunesien in den Alb-Donau-Kreis

24.09.2024

Wie wichtig eine gute Beratung der Unternehmen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und die Zusammenarbeit verschiedener Institutionen sind, zeigt der Fall der Altenpflegehelferin Abir. Mithilfe der Regionalen Koordinationsstelle Fachkräfteeinwanderung (RKF) in Göppingen konnte die Tunesierin nach Deutschland einreisen und ihre Arbeit in einem Seniorenpflegeheim im Alb-Donau-Kreis aufnehmen.

Geeignete Bewerberin, aber keine Arbeitserlaubnis
 

Im Juni 2023 bekam der Berater der Regionalen Koordinationsstelle Fachkräfteeinwanderung (RKF) in Göppingen, Burkhard Schünke, einen Anruf von einem Seniorenpflegeheim aus dem Alb-Donau-Kreis. Das Pflegeheim wollte eine Bewerberin, Abir, aus Tunesien einstellen. Obwohl Abir eine in Deutschland anerkannte Qualifikation als Altenpflegehelferin hatte, war zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Tätigkeit für Altenpflegehelfer*innen aus Drittstaaten in Deutschland noch nicht gegeben.  

Der RKF-Berater hatte bereits einen ähnlichen Fall im März 2023, in dem ein Altenpflegehelfer aus einem Drittstaat eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 3 AufenthG erhielt. Laut § 19c Abs. 3 AufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an einer Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

Deshalb schlug Burkhard Schünke dem Seniorenheim diesen Weg vor, um Abir nicht absagen zu müssen. Im Fall von Abir hätte jedoch die deutsche Botschaft in Tunesien in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde für den Alb-Donau-Kreis das öffentliche Interesse feststellen müssen. Leider zog sich die Angelegenheit aufgrund langer Bearbeitungszeiten bei der deutschen Botschaft über Monate hin.


Gesetzesänderung und positive Entwicklungen

Durch die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes traten ab November 2023 Änderungen in Kraft. Ab dem 1. März 2024 sollte es (gemäß § 22a der Beschäftigungsverordnung) auch für Altenpflegehelfer*innen aus Drittstaaten möglich sein, in Deutschland zu arbeiten.
Darüber informierte Burkhard Schünke den Leiter des Seniorenheims und dieser bat ihn, direkt Kontakt zu Abir aufzunehmen. Der RKF-Berater machte der Tunesierin Mut, dass sie bald nach Deutschland kommen darf.
Ab dem 1. März 2024 durfte das Seniorenheim die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit für ein Visum zur Arbeitsaufnahme von Abir beantragen, die erteilt wurde. Seit Mai 2024 arbeitet sie im Seniorenpflegeheim im Alb-Donau-Kreis und ist darüber sehr glücklich.


Zusammenarbeit und Unterstützung

Die Zusammenarbeit des Arbeitgeberservices Ulm und der RKF-Göppingen war während der gesamten Zeit sehr gut und konstruktiv. Besonders hervorzuheben ist die Zusammenarbeit mit der Arbeitsvermittlerin beim Arbeitgeberservice. Nach einem gemeinsamen Kundenbesuch im Seniorenpflegeheim im Januar 2024 tauschen sich seitdem die beiden Stellen regelmäßig über alle Angelegenheiten des Pflegeheims aus. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es, schnell auf Veränderungen zu reagieren und nach Lösungen zu suchen, um das Seniorenpflegeheim und die Pflegekräfte zu unterstützen.



Mehr Infos zu den Regionalen Koordinationsstellen Fachkräfteeinwanderung hier

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